18 April 2026, 16:12

Präzedenzfall vor Sozialgericht: Müssen Apotheken für ungenutzte Medikamentenreste zahlen?

Ein Apothekenschrank voller verschiedener Medikamente und medizinischer Versorgungsmittel, ordentlich in Boxen und Behältern angeordnet.

Präzedenzfall vor Sozialgericht: Müssen Apotheken für ungenutzte Medikamentenreste zahlen?

Ein Rechtsstreit über die Abrechnung teilweise verwendeter Arzneimittelpackungen hat Deutschlands höchstes Sozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt des Streits stehen 89,38 Euro und die Frage, ob Apotheken den Krankenkassen Erstattungen für nicht verwendete Anteile der Medikamente Mitosyl und Neribas leisten müssen. Der Fall, der nun vor dem Bundessozialgericht verhandelt wird, könnte bundesweit einen Präzedenzfall für die Handhabung von Rezepturarzneimitteln schaffen.

Ausgelöst wurde der Konflikt durch elf Rezepturen, die eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2018 und 2019 hergestellt hatte. Die Krankenkasse AOK Nordwest forderte Rückzahlungen in Höhe von 112 Euro mit der Begründung, dass nur die tatsächlich verwendete Menge abgerechnet werden dürfe. Die kleinsten Originalpackungen von Mitosyl (65 Gramm) und Neribas (100 Milliliter) wurden in den individuell hergestellten Mischungen oft nur teilweise aufgebraucht.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Die Apotheke entgegnete, sie könne weder zukünftige Rezepte vorhersagen noch Restmengen lagern. Zudem wurde argumentiert, dass für jede Rezeptur eine neue Tube Mitosyl geöffnet werden müsse, was eine teilweise Abrechnung unpraktikabel mache. Die unteren Instanzen in Münster und Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt.

Mittlerweile unterstützt das Bundesgesundheitsministerium die Position der Krankenkassen. Es schlägt Änderungen in der Arzneimittelpreisverordnung vor, die Apotheken verpflichten sollen, nur noch den tatsächlich verwendeten Anteil an Fertigarzneimitteln in Rechnung zu stellen. Die anstehende Verhandlung wird klären, ob diese Regelung auch rückwirkend auf bereits ausgestellte Rezepte anwendbar ist.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird darüber bestimmen, ob Apotheken Krankenkassen für nicht verwendete Arzneimittelanteile in Rezepturen erstatten müssen. Sollten die vom Ministerium vorgeschlagenen Änderungen in Kraft treten, könnte sich die Abrechnungspraxis für Fertigarzneimittel dauerhaft ändern. Das Urteil wird voraussichtlich sowohl künftige Forderungen als auch bestehende Streitfälle wie diesen beeinflussen.

Quelle