Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab

Admin User
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Eine Gruppe von Menschen demonstriert auf einer Straße, hält Plakate, mit Gebäuden, Bäumen, Laternenmasten und dem Himmel im Hintergrund.

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab

Ein Gericht in Münster hat entschieden, dass die Rechte von Demonstranten nicht verletzt wurden, als ihnen untersagt wurde, auf dem Gelände des Energiekonzerns RWE in Lützerath zu protestieren. Die Richtersprüche fielen nach der Abweisung von Klagen gegen die Räumung und das Betretungsverbot im Tagebau Garzweiler II als unzulässig. Die Behörden hatten bereits einen alternativen Versammlungsort in der Nähe bereitgestellt.

Im Mittelpunkt des Streits stand der Zugang zum Braunkohletagebau Garzweiler II, der von RWE an der Grenze nahe Lützerath betrieben wird. Die Aktivisten hatten versucht, ihr verfassungsmäßig verbrieftes Recht auf Versammlungsfreiheit auf dem Firmengelände wahrzunehmen, doch das Gericht bestätigte das Verbot. RWE hatte das Gebiet deutlich als nicht zugänglich gekennzeichnet, und die Behörden bestätigten, dass die Fläche nicht mehr für öffentliche Zusammenkünfte zur Verfügung stehe.

Das Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kam zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit nicht eingeschränkt worden sei. Die Kläger hätten ohne Einschränkungen auf dem angrenzenden Gelände protestieren können, da die Behörden einen Ersatzstandort ausgewiesen hatten. In der Begründung hieß es, die Rechte der Aktivisten seien nicht beeinträchtigt worden, da ihnen weiterhin legale Demonstrationsmöglichkeiten offenstünden. Sämtliche rechtliche Versuche, die Räumung und das Betretungsverbot aufzuheben, wurden abgewiesen. Das Urteil unterstrich, dass sich die Beschränkungen ausschließlich auf das Privateigentum von RWE bezögen, nicht jedoch auf die umliegenden öffentlichen Flächen.

Die Entscheidung bestätigt, dass Proteste in der Nähe von Lützerath weiterhin möglich sind – nur nicht auf dem Gelände von RWE. Mit der Abweisung der Klage bleiben die Räumung und das Betretungsverbot in Kraft. Den Demonstranten bleibt es unbenommen, sich in den ausgewiesenen Zonen außerhalb der Tagebaugrenzen zu versammeln.

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