BSG-Urteil klärt Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln
Ein Streit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln ist vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden worden. Das Urteil klärt, wie Apotheken die Kosten für die in individuell hergestellten Medikamenten verwendeten Inhaltsstoffe gegenüber den Krankenkassen abrechnen müssen. Die Entscheidung beendet monatelange Auseinandersetzungen zwischen Apotheken und Kassen über die Preisgestaltung.
Auslöser des Konflikts waren Änderungen der Erstattungsregeln, die zum 31. Dezember 2023 in Kraft traten und Anlage 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) strichen. Die Krankenkassen vertraten die Auffassung, dass Apotheken nur die tatsächlich verbrauchten Mengen an Wirk- und Hilfsstoffen in Rechnung stellen dürften. Die Apotheker hingegen bestanden darauf, den Preis für die kleinste nach der Arzneimittelpreisverordnung zulässige Packungsgröße zu berechnen – selbst wenn diese nicht vollständig aufgebraucht wird.
Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die Erstattung auf Basis des Einkaufspreises der kleinsten notwendigen Packung erfolgen muss, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Dieses abstrakte Preismodell, das sich an den gelisteten Packungsgrößen orientiert, vereinfacht die Abrechnung und soll die Kosten kontrollierbar halten. Zudem entschied das Gericht, dass Apotheken keine größeren Packungen aufteilen oder günstigere Reimporte für die Rezeptur beschaffen müssen.
Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass es im Kern um den sogenannten "Rezepturabschlag" ging – also die Frage, ob die Abrechnung auf der kleinsten erforderlichen Packungsgröße oder der tatsächlich verwendeten Menge basieren solle. Mit dem Urteil entfällt für Apotheken die Pflicht, auf Anfrage der Kassen Rechnungen für die kleinste Packung vorzulegen oder mit Prüfungen rechnen zu müssen.
Seit der Regeländerung gehen Apotheken bei der Berechnung und Herstellung von Rezepturen vorsichtiger vor. Wirtschaftliche Risiken wie Lagerkosten, Verfallsdaten und schwankende Einkaufspreise beeinflussen nun stärker ihre Bestell- und Lagerpolitik.
Das Urteil schafft zwar Klarheit in der Abrechnungspraxis, legt den Apotheken aber eine größere finanzielle Verantwortung auf. Sie müssen nun Packungsgrößen, Lagerhaltung und mögliche Verluste bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln einkalkulieren. Zudem bestätigt die Entscheidung, dass Krankenkassen keine detaillierte Kostenaufschlüsselung für einzelne Rezepturen verlangen dürfen.