24 December 2025, 00:27

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Eine Apotheke mit einem vor ihr geparkten Fahrzeug und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Apotheken in Nordrhein-Westfalen müssen sich bald auf neue Regeln bei der Arzneimittelabgabe im Entlassmanagement einstellen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten Erleichterungen für den Fall, dass die kleinste Packungsgröße nicht verfügbar ist. Die Änderungen sollen die Abläufe für Apotheker und Patienten vereinfachen.

Bisher waren Apotheken verpflichtet, bei Entlassrezepten stets die kleinste erhältliche Packung (N1) abzugeben. Doch aufgrund schwankender Lagerbestände gestaltete sich dies in der Praxis oft schwierig. Die neue Regelung, die durch eine Anpassung im Arzneiliefervertrag mit den gesetzlichen Primärkrankenkassen eingeführt wird, schafft hier Abhilfe.

Ab kommendem Jahr dürfen Apotheken die nächstgrößere Packung ausgeben – selbst wenn diese über der Standardgröße liegt –, sofern ein verpflichtender Vermerk hinzugefügt wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Primärkassen. Bei Ersatzkassen ist die Abgabe einer größeren Packung zwar ebenfalls möglich, erfordert aber eine entsprechende Dokumentation sowie eine spezielle Pharmazentralnummer (PZN 06460731). Eine pauschale Ausgabe größerer Packungen für Primärkassen ohne Begründung bleibt weiterhin unzulässig. Stattdessen soll sichergestellt werden, dass Patienten ihre Medikamente zeitnah erhalten, wenn die exakte Packungsgröße nicht vorrätig ist.

Die aktualisierte Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und zielt darauf ab, Verzögerungen bei der Versorgung mit Entlassmedikamenten zu verringern. Apotheken erhalten damit klarere Vorgaben für den Umgang mit abweichenden Packungsgrößen. Patienten, die bei einer Primärkasse versichert sind, erhalten weiterhin die kleinstmögliche Packung – die Dokumentation stellt dabei die Einhaltung der Vorgaben sicher.